Satzung

Stiftung Aqua

Die Satzung der Stiftung

§ 1 Name

An der Universität Stuttgart wurde im Jahr 2000 von Prof. Dr. Helmut Kobus und Gisa Kobus eine unselbständige Stiftung errichtet. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung AQUA“ und hat ihren Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der akademischen Ausbildung und Forschung in allen wasserbezogenen Fächern an der Fakultät 2 der Universität Stuttgart. Dies soll insbesondere durch Auszeichnungen für besondere Studienleistungen, Förderung von fachbezogenen studentischen Eigenaktivitäten, der Vergabe von Stipendien und finanzielle Unterstützung von Exkursionen und von Aktivitäten zur Internationalisierung der Ausbildung geschehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt einen gemeinnützigen und damit steuerbegünstigten Zweck im Sinne der Abgabeordnung. Sie verfolgt ihren gemeinnützigen Zweck in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihren satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 4 Vermögen

Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen zusammen. Das Grundstockvermögen in Höhe von 52.989,89 EUR setzt sich aus dem durch Helmut und Gisa Kobus überlassenem Anfangsvermögen in Höhe von 5.112,92 EUR (10.000 DM) sowie weiterer Zustiftungen zusammen.

Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

Das Grundstockvermögen ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten.  

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß der Abgabenordnung.

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Kosten.

(3) Dem Stiftungsrat gehören zwei Professor/innen aus den wasserbezogenen Instituten der Fakultät 2 Bau- und Umweltingenieurwissenschaften der Universität Stuttgart und ein oder zwei externe Vertreter/innen der Wasserwirtschaft oder angrenzender Fachgebiete an.

(4) Vorsitzende/r ist ein/e Professor/in des Instituts für Wasser- und Umweltsystemmodellierung, Stellvertreter/in ist ein/e weitere/r Professor/in der Fakultät 2. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für die Dauer von vier Jahren vom Dekanat der Fakultät 2 gewählt.

(5) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet durch:

  1. Abberufung durch den Stiftungsrat
  2. Tod des Mitglieds
  3. Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat zu erklären.

(6) Zur Vertretung der Stiftung gegenüber dem Rektoramt der Universität Stuttgart ist die Mitwirkung eines Mitgliedes des Stiftungsrats, entweder der/s Vorsitzenden oder der/s stellvertretenden Vorsitzenden, erforderlich und genügend.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und entscheidet über die Verteilung der Stiftungsmittel. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vergabe der Stiftungsmittel und Mitteilung hierüber an die/den Dekan/in der Fakultät 2 Bau- und Umweltingenieurwissenschaften.
  • Aufstellung eines Jahresberichts und Mitteilung an die/den Dekan/in und das Rektoramt.
  • Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats an das Rektoramt.

(2) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt treuhänderisch durch die Universität Stuttgart. Die Universität Stuttgart unterrichtet den Stiftungsrat am Schluss eines jeden Kalenderjahres über das Ergebnis des Jahresabschlusses.

§ 8 Beschlussfassung, Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. (

2) Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Stiftungsratsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die / den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In begründeten Eilfällen kann die Frist auch verkürzt werden.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle des Absatzes 6 - an der Beschlussfassung mitwirken. Die Stiftungsratsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5) Stiftungsratsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten. (

6) Auf Anordnung der / des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Stiftungsratsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der / vom Vorsitzenden den übrigen Stiftungsratsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Stiftungsratsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Stiftungsratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

(7) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters / der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsrats erforderlich.

(8) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, um die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen. Der ursprüngliche Wille des Stifters / der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit des Stiftungsrates.

(9) Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Satzungsänderungen, die steuerrechtliche Vorgaben betreffen, bei Zweckänderungen oder bei Änderungen der Regelungen zum Vermögensanfall ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 9 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Universität Stuttgart, welche die Mittel entsprechend der in § 2 genannten Zwecke gemeinnützig, unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.

 

 

Die erste Version der Satzung wurde am 15. November 2000 erstellt. Mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die Universität Stuttgart am 20.11.2000 (Aktenzeichen 0415.211-17/10) die nicht rechtsfähige Stiftung AQUA entsprechend des Universitätsgesetzes nach Zustimmung der zuständigen Organe (Rektorat, Unirat) in ihren Körperschaftshaushalt einverleibt.

Die zweite Version der Satzung wurde erstellt und beschlossen am 26. November 2019.

Die oben stehende dritte Version der Satzung wurde erstellt und beschlossen am 1. Februar 2022.

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